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Internet: Wenn die Bilanz einer Kapitalgsellschaft für 2006 nicht bis zum 31.12. nicht im Internet veröffentlich ist, kann mit Ordnungsverfahren gerechnet werden. Lesen Sie die Details.
Seit Jahresbeginn 2007 müssen Kapitalgesellschaften, auch die Rechtsform der GmbH & CoKG, ihre Jahresbilanz im elektronischen Handelsregister veröffentlichen. Diese Pflicht zur Veröffentlichung im Internet löste die früher gültige Pflicht zum Hinterlegen der Bilanz beim Handelsregister ab. Zugleich wurden die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Publizitätspflicht verschärft. Bedurfte es früher eines Antrags beispielsweise eines Mitbewerbers, damit ein Registergericht gegen eine Firma tätig wurde, die ihren Jahresabschluss nicht oder unzureichend veröffentlicht hatte, so wird jetzt das Bundesamt der Justiz, eine neu errichtete Behörde, selbst aktiv und informiert den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers über Verstöße – und zwar regelmäßig und automatisch.
Künftig droht ein Ordnungsgeldverfahren zwischen 2.500 und 25.000 Euro, wenn Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht werden. In jedem Fall wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 Euro fällig, wenn ein Unternehmen nach Aufforderung die Offenlegung nachholt. Das Ordnungsgeldverfahren ist von Amts wegen durchzuführen.
War das Bundesamt der Justiz im ersten Jahr seiner Existenz offenbar noch nicht in der Lage, flächendeckend Verstöße gegen die neue Form der Veröffentlichungspflicht zu ahnden, so liegen den Handwerkskammern jetzt Informationen vor, wonach ab Januar mit massenhaften Ordnungsverfahren zu rechnen ist.
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