Laut einem Rundschreiben an den Klempnerhandel dürfen Dachrandabschlussprofile und Brüstungsabdeckungen nur noch mit CE-Kennzeichen in den Verkehr gebracht werden. Brauchen auch Klempner und Dachdecker jetzt eine Leistungserklärung für diese alltäglichen Arbeiten?
Mauerabdeckungen gehören zum Tagesgeschäft eines Klempners und Dachdeckers, deren Ausführungen dementsprechend in den Fachregeln eindeutig dokumentiert sind. Allein die Klempnerfachregeln des ZVSHK beschäftigen sich schwerpunktmäßig in Kapitel 4.12 auf vier Seiten mit allen erdenklichen Details und Angaben für die Bauausführung unter Berücksichtigung der anfallenden Windlasten. Mit seinem Schreiben an den Klempnerhandel zum Thema Dachrandabschlussprofile und Brüstungsabdeckungen sorgt das Schreiben eines Systemherstellers zurzeit für Verwirrung in der Branche: „Spätestens seit dem 01.07.2014 müssen Hersteller von tragenden Bauteilen aus Stahl oder Aluminium die DIN EN 1090-Zertifizierung nachweisen, um ihre Produkte mit den CE-Kennzeichen zu versehen. … / … Tragwerke die ab dem 01. Juli 2014 ohne CE-Kennzeichen und ohne Zerti fizierungserklärung in den Verkehr gebracht werden, sind nicht gesetzeskonform und es könnten im Schadensfall rechtliche Komplikationen drohen“, wird in dem Text gewarnt. Bei Dachrandabschlussprofilen und Brüstungsabdeckungen handele es sich auch um tragende Bauteile (Tragwerk) laut dieser Zertifizierung. Diese Produkte müssten unterschiedliche Lasten zum Beispiel Windlasten aufnehmen und sind deshalb Tragwerke im Sinne der DIN EN 1090. Wichtig sei hierbei, dass der Bauherr das Recht habe, diese Zertifizierungen anzufordern. Wenn diese nicht beigebracht werden können, habe er das Recht, die Zahlung zu verweigern. Ist dies so? Welche Auswirkungen hat dies für Handwerksbetriebe?
Diese Fragen stellten wir ZVSHK-Referent Christian Winsel. Hier seine Stellungnahme:
„So ein Unsinn, war mein erster Gedanke. Aber im europäischen Normendschungel, in dem mit allem gerechnet werden muss, habe ich mich intensiv mit der Thematik beschäftigt und zusätzliche Expertenmeinungen eingeholt. Grundsätzlich ist das Schreiben des Systemherstellers richtig. Ab dem 01. Juli 2014 müssen tragende Bauteile, die aus Stahl oder Aluminium nach DIN EN 1090-2 -3 gefertigt werden, ein CE-Kennzeichen tragen. Eigentlich sollte die Frist für die Koexistenzphase der deutschen DIN 18800-7 und der europäischen DIN EN 1090-1 -2 -3 bereits zum 01. Juli 2012 enden. Da aber selbst bei den Betrieben, die tatsächlich täglich mit Tragwerken aus Aluminium und Stahl zu tun haben, große Verwirrung herrschte und die Umsetzung der europäischen Norm so schnell nicht, oder nur sehr schwer, durchführbar war, wurde diese Frist schlussendlich auf den 01. Juli dieses Jahres verlängert.
Die ausführlche Stellungsnahme lesen sie im klempner magazin 05 .
